§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Braunfelser Kreis für bildende Kunst e.V.". Er vereinigt in sich bildnerisch Tätige und Kunstinteressierte.


2. Der Verein hat seinen Sitz in 35619 Braunfels.


3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.



§ 2 Aufgaben und Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

-     die gemeinsame künstlerische Arbeit und der damit verbundenen Diskussionen zur Verbesserung der künstlerischen und kunsthandwerklichen Fähigkeiten,

-     die Durchführung von öffentlichen Ausstellungen und Kursen.

-     Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder auf dem Gebiet der Kunst bzw. des Kunsthandwerks soll für Außenstehende eine Anregung sein, die Freizeit sinnvoll zu nutzen.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.



§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.



§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 6

Mittel des Vereins


1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Ausgaben erhält der Verein durch Mitgliederbeiträge, Zuschüsse, Subventionen und Geldspenden.


2. Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen.

§ 7

Mitgliedschaft


1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein. Der Aufnahmeantrag kann mündlich gestellt werden. Die erste Beitragszahlung bestätigt die Mitgliedschaft.


2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.


3. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.


4. Die Mitgliedschaft endet:

 a. durch schriftliche Austrittserklärung, die jedoch erst am Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam wird.

 b. durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, der dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist. Über den binnen einer Woche nach Zustellung möglichen Einspruch entscheidet der Vorstand. Nach weiterem Einspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedsrechte.

c. durch Nichtzahlen des Mitgliedsbeitrages. Diejenigen, die mit ihren Beiträgen zwei Jahre im Rückstand sind, gelten als ausgetreten.


d. durch Tod.

§ 8

Organe


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.



§ 9

Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Laufe eines Kalenderjahres einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Tagesordnung oder durch Bekanntmachung in den Stadtnachrichten Solms und Braunfels ohne Tagungsordnung. Außerordentliche

Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn wenigstens ein Drittel der Vereinsmitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt. Die Einladung hierzu erfolgt ebenfalls schriftlich.

2. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Über ihre Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.


3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.


4. Körperschaftliche Mitglieder können sich durch einen bevollmächtigten Delegierten vertreten lassen. Sie haben jedoch nur eine Stimme.

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung hat folgende grundsätzlichen Aufgaben:

 a. Wahl des Vorstandes

 b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 c. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

 e. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins


2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


3. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung müssen in der Einladung angekündigt sein. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.


4. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.


5. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und sind von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 

§ 11

Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer, Kassenwart, einem 1. Beisitzer und einem 2. Beisitzer. 


2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen der Wahlordnung in geheimer Wahl auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mit Zustimmung aller Anwesenden kann auch durch Handzeichen gewählt werden. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhält.


3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag


4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

5. Es ist über jede Sitzung ein Protokoll zu führen.

§ 12

Aufgaben des Vorstandes


1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende und Schriftführer Je zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.


2. Dem Vorstand obliegt die allgemeine Geschäftsführung des Vereins und die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.


3.a. Verwaltung des Vereinsvermögens

  b. Errichtung, Veränderung oder Auflösung von Einrichtungen nach Beschluss der Mitgliederversammlung

  c. Abschluss von Verträgen nach Beschluss der Mitgliederversammlung


Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einberufung des Vorsitzenden zusammen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei seiner Mitglieder mit Bezeichnung des Gegenstandes, der beraten werden soll, verlangen.

§ 13

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Wiederwahl beider Kassenprüfer gleichzeitig ist nicht möglich.



§ 14

Auflösung


Der Verein kann gem. § 10 Abs.1 Ziff. E und Abs. 3 durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Heimatkundliche Arbeitsgemeinschaft Braunfels e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Liquidator ist der Vorsitzende und der Kassenwart.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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